Satzung des Oberräder Gewerbevereins 2006

§ 1 Name und Sitz

Der Verein heißt „Oberräder Gewerbeverein“ und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main/Oberrad.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt als Interessengemeinschaft Oberräder Gewerbetreibender ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist ausschließlich als Interessengemeinschaft seiner Mitglieder tätig und verfolgt die Aufgaben der Förderung und Pflege des Gemeinschaftsgeistes, freundschaftlicher Beziehungen seiner Mitglieder und der guten kaufmännischen Sitten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Austausch von Informationen, die Durchführung von Veranstaltungen und die Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Vermögen und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person und/oder Mitglied durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person aus Handel und Handwerk, der den Vereinszweck fördert und die Satzung anerkennt, werden.
Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt mit schriftlichem Aufnahmegesuch an den Vorstand.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme hat ohne Gegenstimmen zu erfolgen und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Ehrenmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag ernennen; die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand – mittels Einschreiben unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres – oder durch Ausschluss bei vereinsschädlichem oder unwürdigem Verhalten. Der Ausschluss erfolgt durch Dreiviertel – Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann beim Vorstand beantragt werden, wenn das Verhalten des Mitglieds das Vereinswohl schädigt oder sonst erhebliche Gründe vorliegen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu, die dann darüber zu befinden hat.
Ein Mitglied kann durch Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) Missachtung der Satzung oder Verletzung der Mitgliederpflichten
b) Nichtzahlung von Beiträgen
c) vereinsschädigendem oder unwürdigem Verhalten

§ 5 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die mittels Bankeinzug oder Banküberweisung bis spätestens Ende Januar erhoben werden.
Die Festlegung der Höhe der Beiträge erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ein Rückerstattungsanspruch bei vorzeitigem Austritt besteht nicht.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Gesamtvorstand oder auch der Vorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) 1. Kassierer und
d) 1. Schriftführer
Die laufende Geschäftsführung sowie die gesetzliche Vertretung des Vereins obliegen dem geschäftsführenden Vorstand. Der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sind für die Belange des Vereins vertretungs- und zeichnungsberechtigt und vertreten den Vorstand nach außen im Sinne des § 26 BGB.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. geschäftsführendem Vorstand gemäß Absatz 1
2. maximal 5 Beisitzern aus verschiedenen Gewerben
Der Gesamtvorstand - auch Vorstand genannt - ist den Mitgliedern gegenüber für die Einhaltung der Satzungsbestimmungen, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Führung der internen Vereinsverwaltung - insbesondere nach § 2 der Satzung - verantwortlich.
Der Vorstand kann bei Bedarf geeignete Ausschüsse aus den Reihen der Vereinsmitglieder benennen. Es besteht Informationspflicht seitens der Ausschussmitglieder an den Vorstand.
Alle Ausgaben müssen vor Ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Etatplan aufzustellen.

§ 8 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann geheim erfolgen, soweit mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.
Zusätzlich werden je zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrgenommen werden und beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, dessen Entlastung, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist jährlich, spätestens bis Ende März des Kalenderjahres vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder, unter Angabe von Tagungsort, -zeit und Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand je nach Bedarf, bei Vorliegenden wichtigen Grundes oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert, einberufen. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn die von mindestens Einviertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse derselben ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter uns mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und jedem Mitglied zu übermitteln ist.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine, zu diesem Zweck einberufene, außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung beauftragt den geschäftsführenden Vorstand mit der Auflösung und Löschung des Vereins im Vereinsregister.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines Steuerbegünstigten Zweckes wird das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 12 Schlussbestimmung

Diese Fassung der Satzung des Gewerbevereins Oberrad ist noch nicht in Kraft getreten und wird beim Amtsgericht Frankfurt am Main im Vereinsregister eingetragen.

Frankfurt, 30. August 2006
- Der Vorstand -